Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen

Im allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen oft anhand streitanfälliger, sozialer und moralischer Wertvorstellungen.

Das Strafgesetzbuch hingegen legt heute eine sehr leicht zu handhabende, streitunanfällige Differenzierung anhand der Mindeststrafdrohung fest:

Gem. § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Durch diese Einordnung anhand des Strafmaßes bleibt allerdings der Grundgedanke erhalten, dass Verbrechen die sozial-moralisch schwerwiegenderen Taten sind.

Die nachfolgende Tabelle zeigt wichtige Beispiele für Verbrechen, ist allerdings nicht abschließend und berücksichtigt nicht sämtliche Qualifikationen der einzelnen Tatbestände.

 

Tatbestand § StGB Mindestfreiheitsstrafe
Hochverrat gegen den Bund § 81 StGB 10 Jahre
Bildung terroristischer Vereinigungen § 129a StGB 1 Jahr
Geldfälschung § 146 StGB 1 Jahr
Meineid § 154 StGB 1 Jahr
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB 1 Jahr
Mord § 211 StGB lebenslänglich
Totschlag § 212 StGB 5 Jahre
Schwere Körperverletzung § 226 StGB 1 Jahr
Menschenraub § 234 StGB 1 Jahr
Verschleppung § 234a StGB 1 Jahr
Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB 5 Jahre
Geiselnahme § 239b StGB 5 Jahre
Schwerer Bandendiebstahl § 244a StGB 1 Jahr
Raub § 249 StGB 1 Jahr
Schwerer Raub § 250 StGB 3 Jahre
Raub mit Todesfolge § 251 StGB 10 Jahre
Räuberischer Diebstahl § 252 StGB 1 Jahr
Räuberische Erpressung § 255 StGB 1 Jahr
Brandstiftung § 306 StGB 1 Jahr
Schwere Brandstiftung § 306a StGB 1 Jahr
Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB 2 Jahre
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB 10 Jahre
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie § 307 StGB 5 Jahre
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 1 Jahr
Gemeingefährliche Vergiftung § 314 StGB 1 Jahr
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB 5 Jahre
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 316c StGB 5 Jahre
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 335 StGB 1 Jahr
Rechtsbeugung § 339 StGB 1 Jahr