Rechtsgebiete

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Betäubungsmittelstrafrecht

Das Drogen-/ Betäubungsmittelstrafrecht umfasst insbesondere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG. Unter dieses Gesetz fallen alle Stoffe oder Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet sind. Die Strafvorschriften der §§ 29 – 30a BtMG enthalten empfindliche Strafen für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, In den Verkehr bringen, Erwerb oder Verschaffen von bzw. mit Betäubungsmitteln. Vom reinen Konsum abgesehen sind alle denkbaren Möglichkeiten des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.

Auffallend sind die sehr hohen Mindeststrafen, wenn es die Schwelle zur sog. „nicht geringen Menge“ überschritten ist. Zudem werden Betäubungsmitteldelikte von den Ermittlungsbehörden besonders streng verfolgt.

Häufig erfolgt gerade in Ermittlungsverfahren von Drogenkriminalität der Einsatz heimlicher Ermittlungsmethoden, wie die Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen, Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz von verdeckten Ermittlern und im schlechtesten Fall eine Inhaftierung.

Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers ist hier besonders wichtig. Eine Einlassung des Beschuldigten zur Sache, kann Folgen mit sich bringen, die nicht mehr zu korrigieren sind. Frühzeitige Verteidigung beginnt schon im Ermittlungsverfahren.

„Die nicht geringe Menge“

 

Der Begriff der „nicht geringen Menge“ ist gesetzlich nicht geregelt. Daher hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung für eine Vielzahl an Betäubungsmitteln Grenzwerte ausgearbeitet, ab denen von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Hierfür ist nicht die Brutto-Gewichtsmenge maßgeblich, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs (Wirkstoffgehalt).

 

Betäubungsmittel "nicht geringe Menge" Wirkstoff
Amphetamin 10 g Amfetaminbase
Cannabis 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid (KHCl)
Methamphetamin 5 g Methamphetaminbase
Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA) Jeweils 30 g Base
Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid
Nebenklage

Jeder kann Opfer einer Straftat werden. In den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 395 ff. StPO kann sich das Opfer einer Straftat bzw. die Angehörigen des Opfers dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und eigene, prozessuale Rechte wahrnehmen.

Der Nebenkläger hat ein Anwesenheitsrecht, ein Fragerecht und ein Beweisantragsrecht. Er kann einen Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beauftragen. Dieser kann in geeigneten Fällen auch beigeordnet werden.

Opfer fühlen sich nicht selten alleingelassen, rat- und hilflos. Gerade für Opfer einer Straftat kann es daher besonders wichtig sein, dass ihnen ein Rechtsanwalt auf Ihrem Weg beratend und unterstützend zur Seite zu steht, sie bereits bei der Erstattung der Strafanzeige unterstützt und sie auch zu persönlichen Vernehmungen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht begleitet und betreut. In Nebenklagefällen ist vom Verteidiger besonderes Einfühlungsvermögen erforderlich, weshalb Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mandatieren sollten.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend über Ihre Rechte als Nebenkläger und unterstützt Sie von Anfang an in fachlicher als auch persönlicher Hinsicht.

Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für Jugendliche (14 Jahre – 18 Jahre) und unter bestimmten Voraussetzungen für Heranwachsende (18 Jahre – 21 Jahre). Gerade weil sich das Verfahren im Jugendstrafrecht erheblich von dem des Erwachsenenstrafrechts unterscheidet, ist hier besonderes Fingerspitzengefühl gefragt.

Zuständig im Jugendstrafrecht ist der Jugendrichter bzw. die Jugendkammer. Neben der Staatsanwaltschaft ist auch die Jugendgerichtshilfe an dem Verfahren beteiligt.

Ziel des Jugendstrafrechts ist es, vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Hierbei steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Aus diesem Grund sind auch die möglichen Sanktionen zur Reaktion auf eine Straftat wesentlich breiter gestreut als im Erwachsenenstrafrecht. Sie reichen von Erziehungsmaßregeln, über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe.

Zu Erziehungsmaßregeln gehören die Erteilung von Weisungen (z.B. Teilnahme an einem Antiaggressionskurs) sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest; Auflagen werden in der Regel in Form von Zahlungen einer Geldbuße oder von Arbeitsleistungen aufgegeben. Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurz- oder auch Dauerarrest ausgestaltet sein.

Nur wenn die vorgenannten Maßnahmen wegen der „schädlichen Neigung“ des Jugendlichen nicht ausreichen, steht als ultima ratio die Jugendstrafe zur Verfügung. Diese beträgt mindestens sechs Monate und kann bis zu zehn Jahre andauern und unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Strafverteidiger kann den Ausgang des Jugendstrafverfahrens in vielen Fällen positiv beeinflussen. Die Aufgabe des Verteidigers ist es, auf die Beurteilung des Beschuldigten durch den Richter Einfluss zu nehmen und positive Entwicklungen seit der Tat herauszustellen. Zudem bietet das Jugendstrafrecht weitergehende Möglichkeiten, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn die Möglichkeit einer Einstellung aussichtsreich erscheint, sollte hierauf bereits im Ermittlungsverfahren hingewirkt werden. Wenn nämlich bereits erzieherische Maßnahmen vorgenommen wurden, ist eine Beteiligung des Gerichts oft nicht mehr erforderlich.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend zu Ihren Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren.

Strafvollstreckung und Strafvollzug

Zur Strafvollstreckung gehören alle Maßnahmen und Anordnungen, die auf Einleitung, Ausführung, Abänderung, Aufhebung oder Beendigung eines vom Strafgericht erlassenen rechtskräftigen Urteils gerichtet sind. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 449 ff. Strafprozessordnung und der Strafvollstreckungsordnung. Eine gute Strafverteidigung endet nicht mit dem rechtskräftigen Urteil.

  • Bei Freiheitsstrafen kann der Strafverteidiger bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ggf. Strafaufschub, Strafausstand oder Vollstreckungsaufschub beantragen. Außerdem sind bei Freiheitstrafen die Anträge zur vorzeitigen Haftentlassung, wie die Halbstrafenaussetzung und die 2/3 Aussetzung von ganz erheblicher Bedeutung für den Verurteilten. Bei Erfolg wird in diesen Fällen die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
  • Bei Geldstrafen kann der Verteidiger, wenn dies nicht schon in der Hauptverhandlung erfolgte, die Bewilligung von Ratenzahlungen erwirken, später die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit abwenden, oder bei Uneinbringlichkeit erreichen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe durch „schwitzen statt sitzen“ abgearbeitet wird..
  • Auch bei Berufsverboten sind in Härtefällen Strafaufschub und Strafaussetzung möglich.
  • Außerdem sind als ultima ratio in bestimmten Fällen auch Gnadengesuche möglich.

Es gibt so viele Möglichkeiten auf das Strafvollstreckungsverfahren Einfluss zu nehmen, dass auch hier die Einschaltung eines Verteidigers dringend erforderlich ist. Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend darüber, welche Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall aussichtsreich erscheinen.

 

Unter Strafvollzug versteht man die konkrete Durchführung und Ausgestaltung der Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Strafvollzugsgesetzen des jeweiligen Landes.

  • Herausragendes Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Resozialisierung bzw. Sozialisierung des Verurteilten. Das bedeutet der Vollzug muss konsequent darauf ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Da der Inhaftierte nicht zum bloßen Objekt gemacht werden darf, hat er im Vollzug auch viele Rechte, die er wohlmöglich gar nicht kennt. Außerdem ist allgemein bekannt, dass dort, wo Menschen Macht über andere Menschen haben, diese Macht immer wieder missbraucht wird. Gerade der Straf- und Maßregelvollzug sind hierfür besonders anfällig.
  • Bei einem Aufenthalt in der JVA, in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder auch in der Sicherungsverfahrung ist es unerlässlich, dass ein Verteidiger Sie dabei unterstützt, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
  • Außerdem kann der Verteidiger Anträge auf Gewährung von Behandlungsmaßnahmen wie Ausgang, Freigang oder Urlaub stellen oder dem Mandanten bei der Unterbringung im offenen Vollzug helfen; diese dienen auch der Vorbereitung von Anträgen auf vorzeitige Haftentlassung.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend über Ihre Möglichkeiten im Strafvollzug.

Zeugenbeistand

Recht des Zeugen auf Beistand vor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während einer Zeugenvernehmung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Seite steht. Nach § 68b Abs. 2 StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand.

Die Hinzuziehung eines Zeugenbeistands ist jedenfalls immer dann anzuraten,

        • wenn der Zeuge Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belasten, oder
        • ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt, oder
        • der Zeuge sich der Ausnahme- und Drucksituation einer Vernehmung nicht allein gewachsen fühlt; Oft weiß ein Zeuge gar nicht, welche Rechte ihm in dieser Position überhaupt zustehen, geschweige denn, wie er sie gegenüber den Ermittlungsbehörden durchsetzen soll.

Rechtsanwältin von Wiarda steht Ihnen gerne als Zeugenbeistand zur Seite, berät und begleitet Sie bei allen Verfahrensabschnitten.