Tipps

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SCHWEIGEN ist GOLD!

Egal, ob Festnahme, Wohnungsdurchsuchung oder Vorladung durch die Polizei. Sobald Sie Beschuldigter sind, ist SCHWEIGEN das oberste Gebot!

 

Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten!

 

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen.“

 

Sprechen Sie keinesfalls mit der Polizei und vermeiden Sie insbesondere auch informelle Gespräche mit dem netten Ermittlungsbeamten. Jedes noch so unbedeutende, als „Small Talk“ getarnte Gespräch, kann der Polizei tatsächliche oder vermeintliche Indizien Ihrer Täterschaft liefern oder einen Anfangsverdacht begründen.

 

Ohne Akteneinsicht ist dem Beschuldigten der genaue Tatvorwurf nicht bekannt und
daher ist das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten,
sehr viel größer als die Chance, sich zu entlasten.

 

Halten Sie sich hieran auch gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Beschuldigte sind der Vernehmungssituation und den Fragetechniken der Ermittlungsbeamten selten gewachsen. Oft werden ungünstige Angaben gemacht.

 

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.

 

Lediglich Angaben zur Person müssen Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens
machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten. Diese sind: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf.

Sofort Strafverteidiger beauftragen

Sobald Sie Beschuldigter sind, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren!

 

„Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren.“

 

Unabhängig davon, wie Sie von einem Ermittlungsverfahren gegen sich erfahren, durch Vorladung, Wohnungsdurchsuchung, den Erhalt eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift,  Sie sollten sich in jedem Fall bevor Sie irgendetwas anderes unternehmen oder eine Aussage machen Ihren Strafverteidiger kontaktieren. 

Seien Sie gegenüber Ermittlungsbeamten der Polizei höflich, aber bestimmt. Sagen Sie, Sie machen keine Angaben, solange Sie Ihren Verteidiger nicht kontaktiert haben. 

Ihr Verteidiger wird in jedem Fall umgehend Akteneinsicht beantragen und gegebenenfalls jedenfalls fristwahrend Rechtmittel einlegen, wenn erforderlich. Erst wenn Ihr Verteidiger aus der Akte erfahren hat, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweise möglicherweise vorliegen, kann er die Verteidigungsstrategie mit Ihnen festlegen. 

Außerdem gewährleistet nur eine möglichst frühzeitige Beauftragung des Verteidigers eine optimale Verteidigung. Denn bei früher Einschaltung kann maßgeblich Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens genommen werden. So kann gegebenenfalls bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung erreicht und ein Gerichtsprozess vermieden werden.

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erhalten

 

„Sie sind nicht verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen!“

 

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet auf eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Das bedeutet, Sie müssen gegenüber der Polizei auch keinen Grund angeben, warum Sie den bereits festgelegten Termin nicht wahrnehmen. Sie müssen nicht einmal ankündigen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen. Jede Kontaktaufnahme mit der Polizei birgt die Gefahr, dass Ihnen irgendeine Aussage entlockt wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht die Verpflichtung zu erscheinen. ABER: Sie müssen zwar erscheinen, aber auch hier haben Sie das Recht zu Schweigen.

Auch hier gilt: Spätestens, wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung – gleich ob von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft – erreicht, sollten Sie sofort Ihren Verteidiger kontaktieren.

Notfallnummer Verteidiger im Geldbeutel

Notfallnummer des Verteidigers immer im Geldbeutel aufbewahren!

Sollten Sie vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden, sollten Sie unmittelbar Ihren Verteidiger kontaktieren.

 

„Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren.“

 

Die festnehmenden Ermittlungsbeamten müssen Ihnen ermöglichen, umgehend Ihren Verteidiger zu kontaktieren.

Bei einer Festnahme werden Ihnen in aller Regel sämtliche mitgeführten Gegenstände, insbesondere elektronische Geräte, wie Handy, Tablet oder Laptop zunächst abgenommen und sichergestellt. Sie können über diese dann vorerst nicht mehr selbst verfügen. Wenn Sie die Ermittlungsbeamten dann bitten, die Rufnummer Ihres Verteidigers aus Ihrem Gerät abzurufen, müssen Sie diesen Ihr Passwort aushändigen. Ab diesem Zeitpunkt könnten die Beamten sämtliche Daten auf Ihrem Gerät einsehen, und damit gerade auch solche, die möglicherweise gegen Sie verwendet werden können. Daher ist dringend anzuraten, die Notfallnummer Ihres Verteidigers immer zusätzlich im Geldbeutel aufzubewahren.

Bin ich durch ein Strafverfahren automatisch vorbestraft?

Nein, Sie sind nicht durch jedes gegen Sie eingeleitete Ermittlungsverfahren oder durch Urteil abgeschlossenes Strafverfahren automatisch vorbetraft.

Als Faustregel gilt, dass eine Eintragung in das sogenannte Führungszeugnis nur erfolgt, wenn Sie zu mehr als 90 Tagesätzen Geldstrafe oder mehr als 3 Monate auf Bewährung verurteilt werden.

Hierzu gibt es aber natürlich einige Ausnahmen, insbesondere für besondere Berufsgruppen. Zu den einschlägigen Fällen, berät Sie Rechtsanwältin von Wiarda gerne persönlich.

Strafbefehl erhalten

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, den Sie nicht akzeptieren möchten, sollten Sie umgehend Ihren Verteidiger einschalten und in aller Regel empfiehlt es sich, Einspruch einlegen.

Beachten Sie hierbei unbedingt die Einspruchsfrist. Diese beträgt lediglich zwei Wochen! Läuft diese Frist ab, steht rechtskräftig fest, dass Sie die Tat begangen haben. Die im Strafbefehl festgelegten Rechtsfolgen, die bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe betragen können, können dann von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden. Ob die Vorwürfe zutreffend sind, ist dann nicht mehr relevant.

Frau Rechtsanwältin von Wiarda legt für Sie auch kurzfristig, fristwahrend Einspruch ein. Nach der Einspruchseinlegung kommt es zum normalen Gang des Strafverfahrens, sodass Ihnen wieder sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten offenstehen.

Verhalten bei Wohnungsdurchsuchung
  1. Ruhig bleiben

Oft werden Beschuldigte von einer Wohnungsdurchsuchung völlig überrascht und erfahren dann erstmals davon, dass überhaupt gegen sie ermittelt wird. Nicht selten erfolgt eine Wohnungsdurchsuchung zudem in den sehr frühen Morgenstunden, in denen der Beschuldigte unter Umständen sogar noch schläft, was den Überrumpelungseffekt noch verstärkt.

Auch wenn Sie geschockt sein sollten – behalten Sie die Ruhe!

Leisten Sie keinesfalls Widerstand. Dies kann Ihnen im späteren Verfahren entweder als Verdunklungshandlung vorgeworfen werden oder sogar zu einem weiteren Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen. Sie können die Durchsuchung selbst dann nicht mehr verhindern, wenn das Vorgehen der Vollstreckungsbeamten rechtswidrig sein sollte. Gegen die Durchsuchung können Sie sich nur nachträglich wehren. Dazu sollten Sie durch Ihren Verteidiger Rechtsmittel einlegen lassen.

 

  1. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

Lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Durch diesen werden die Rahmenbedingungen definiert. Entweder bekommen Sie ohnehin eine Abschrift oder Sie dürfen diesen kopieren oder notfalls mittels Handy abfotografieren.

Der Durchsuchungsbeschluss enthält Informationen darüber, wegen welcher möglichen Straftat gegen Sie ermittelt wird und in welchem Umfang Ihre Wohnung durchsucht werden darf. Hierbei wird aufgelistet, wo gesucht werden darf und nach welchen Unterlagen oder Gegenständen gesucht wird.

 

  1. Gegenüber der Polizei immer SCHWEIGEN!

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen“

 

Machen Sie auf gar keinen Fall eine Aussage. Das Einzige, was von Ihnen verlangt werden kann, sind die Angaben zur Ihrer Person, um Sie zu identifizieren. Lassen Sie sich keinesfalls von den Beamten in ein Gespräch zum Sachverhalt verwickeln.

Siehe eingehend hierzu auch unter Tipps: SCHWEIGEN ist GOLD!

 

  1. Sofort Verteidiger kontaktieren

„Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren.“

 

Sie sollten schon während der laufenden Durchsuchung Ihren Verteidiger kontaktieren. Auch ich bin hierzu rund um die Uhr erreichbar. Zu diesem Anruf haben Sie ein Recht, die Beamten müssen Sie Ihren Verteidiger kontaktieren lassen.

Ihr Verteidiger kommt dann entweder sofort zu Ihnen oder bespricht mit Ihnen telefonisch die nächsten Schritte. Es ist auch möglich, dass der Verteidiger mit dem leitenden Durchsuchungsbeamten telefoniert.

 

  1. Kooperationsbereitschaft zeigen

Versuchen Sie keinesfalls irgendwelche Akten zu vernichten, Daten zu löschen oder Gegenstände zu verstecken oder zu vernichten. Die Vernichtung von Beweismitteln begründet in der Regel den Verdacht der Verdunklungshandlung und kann sogar zur Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr führen.

Zeigen Sie den Beamten die im Durchsuchungsbeschluss genannten Unterlagen oder Gegenstände am besten freiwillig. So verhindern Sie auch das Auffinden von sogenannten Zufallsfunden. Dies sind solche, die gar nicht gesucht wurden, aber die auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten und deswegen vorläufig sichergestellt werden dürfen.

Außerdem vermeiden Sie durch Vorzeigen der gesuchten Gegenstände/ Unterlagen, dass weiter in Ihre Privatsphäre eingedrungen wird.

 

 

  1. Auf keinen Fall Einverständnis zur Sicherstellung erklären! Widersprechen Sie der Sicherstellung!

Erklären keinesfalls Ihr Einverständnis zur Mitnahme von Gegenständen und Unterlagen. Sie können die Mitnahme zwar nicht aufhalten, aber nur so erreichen Sie, dass der Ermittlungsrichter über die dann erforderliche „Beschlagnahme“ entscheidet. Dies kann im späteren Prozess durch Ihren Verteidiger angefochten werden.

Lassen Sie Ihren Widerspruch dokumentieren!

Am Ende der Durchsuchung muss Ihnen ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt werden, auf welchem alle aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen und Gegenstände aufgelistet sind. Wenn Sie aufgefordert werden, dieses zu unterschreiben, lesen Sie es genau durch und achten darauf, dass vom Beamten kein „Häckchen“ gesetzt wurde, dass Sie mit der Sicherstellung einverstanden sind. Am sichersten ist, Sie unterschreiben gar nicht, bestehen aber darauf, dass vermerkt wird, dass Sie der Sicherstellung widersprechen!

 

  1. Eigene Kopien erstellen.

Sie haben das Recht sich Kopien der sichergestellten Unterlagen anzufertigen. Dies ist sinnvoll, da die Beamten immer die Originale der Unterlagen mitnehmen und Sie dann sämtliche prozessrelevante Unterlagen weiterhin zur Verfügung haben. Außerdem wird der private- oder geschäftliche Verkehr weniger beeinträchtigt, wenn Sie die betreffenden Unterlagen zumindest als Kopie besitzen.

 

Oftmals können Sie dieses Recht ohne Ihren Verteidiger vor Ort zwar nicht erfolgreich während der Durchsuchung durchsetzen. Aber bewahren Sie trotz etwaiger Rechtsverstöße der Beamten Ruhe und leisten Sie keinesfalls irgendeinen Widerstand bei der Durchsuchung.

Ein Angehöriger von mir wurde festgenommen. Was soll ich tun?

Eine Festnahme ist nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für dessen Angehörige oft ein überraschendes sowie einschneidendes Ereignis.

Sollte Ihr festgenommener Angehöriger Sie telefonisch kontaktieren, beschränken Sie das Telefonat auf das Wesentliche und Organisatorische. Das Gespräch wird überwacht, sprechen Sie keinesfalls über den Tatvorwurf.

 

1. Sie sollten Ihrem Angehörigen sofort einen Verteidiger organisieren.

Sollte Ihr Angehöriger noch keinen Verteidiger haben, ist es ratsam, ihm umgehend einen Verteidiger zu organisieren.

Der Festgenommene steht nach einer Festnahme häufig unter Schock und hofft sich aus dieser ungeheuren Drucksituation durch vorschnelle, unüberlegte Aussagen befreien zu können. Dies ist in aller Regel ein schwerer Fehler. Zu diesem Zeitpunkt sind dem Festgenommenen weder der genaue Tatvorwurf noch die hierzu angeblich vorliegenden Beweise bekannt, daher ist das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten, sehr viel größer als die Chance, sich zu entlasten.

Lesen Sie hierzu auch den Tipp „Schweigen ist Gold.“ Eine vorschnelle, unüberlegte und ungünstige Aussage kann im späteren Verfahren oft nicht mehr befriedigend korrigiert werden.

In diesen strafrechtlichen Notfällen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Jella von Wiarda unter der

Notrufnummer

0176 61 54 34 37

rund um die Uhr, auch an Wochenenden oder Feiertagen zur Verfügung. Sie wird – wenn erforderlich – versuchen, Ihren Angehörigen umgehend bei der festnehmenden Polizeiinspektion aufzusuchen.

 2. Vorführung

Der Festgenommene muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden. Wenn es bereits einen Haftbefehl gab, entscheidet der Richter darüber, ob dieser aufrechterhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Liegt eine vorläufige Festnahme vor, entscheidet der Richter, ob er einen Haftbefehl erlässt oder der Festgenommene unverzüglich freizulassen ist.

Hat der Festgenommene keinen Rechtsanwalt, so kann in diesem Termin auch niemand seine Interessen vertreten und für eine unverzügliche Freilassung eintreten. Spätestens für den Vorführungstermin sollten Sie Ihrem Angehörigen einen Rechtsanwalt besorgen, der am Vorführungstermin teilnimmt und versucht die Untersuchungshaft abzuwenden.

 3. Wie können Sie Ihrem Angehörigen noch helfen

Entscheidet der Richter, dass Ihr festgenommener Angehöriger vorerst in Untersuchungshaft bleiben muss, stellt dies für ihn eine einschneidende, schwer belastende Situation dar.

Sie können Ihren Angehörigen zunächst dadurch unterstützen, dass Sie ihm etwas Geld auf ein gesondertes Konto bei der Untersuchungshaftanstalt überweisen. Hiermit können in der Haftanstalt Hygieneartikel (wie Zahnbürste, Shampoo usw.), Genussmittel (wie Schokolade, Zigaretten usw.), sowie Schreibutensilien und Briefmarken erworben werden.

Die Kontoverbindung erfahren Sie von der jeweiligen Untersuchungshaftanstalt, oft stehen die Kontodaten auch auf deren Internetseite.

Zudem darf der Festgenommene in der Untersuchungshaft in der Regel eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen. Hierzu gibt es allerdings auch zahlreiche Ausnahmen, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten. Darf ihr festgenommener Angehörige eigene Kleidung und Bettwäsche nutzen, können Sie diese in der JVA abgeben.

 4. Persönlicher Kontakt zum Festgenommenen

Sowohl für den Inhaftierten als auch für dessen Angehörige ist es meist sehr wichtig, so schnell wie möglich wieder Kontakt zu haben. Hierfür benötigen Sie eine Besuchserlaubnis. Diese kann auch der Verteidiger beim zuständigen Ermittlungsrichter bzw. der Staatsanwaltschaft beantragen. Rechnen Sie damit, dass der Privatbesuch in der Regel frühestens ein bis zwei Wochen nach der Inhaftierung möglich sein wird. Besuche von Angehörigen und Freunden werden außerdem überwacht.

Der Verteidiger hingegen hat das Recht den Beschuldigten sofort zu besuchen. Hierdurch kann der Verteidiger verhindern, dass der Festgenommene vorschnelle, unüberlegte und ungünstige Aussage macht, die später nicht mehr befriedigend zu korrigieren sind.

Sie können Ihrem Angehörigen auch Briefe in die Haftanstalt senden. Der Briefverkehr zur Familie sowie zu Freunden wird allerdings von der Staatsanwaltschaft überwacht, weswegen die Übermittlung oft einige Wochen dauert. Keinesfalls dürfen die Briefe Angaben zum Tatvorwurf enthalten, ansonsten werden sie beschlagnahmt und der Inhalt wird im Verfahren gegen Ihren Angehörigen verwendet.

Arten von Strafen

Das Gesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören die Freiheits- und die Geldstrafe. Nebenstrafen sind insbesondere das Fahrverbot nach § 44 StGB sowie der Verlust Amtsfähigkeit oder des Wahlrechts.

 

Geldstrafe

Die Geldstrafe ist im Gesetz bei allen Vergehen vorgesehen, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Geldstrafe wird stets alternativ zu einer Freiheitsstrafe angedroht, sie existiert nicht als allein mögliche Sanktion.

Sie wird gem. § 40 StGB nach dem Tagessatzsystem bemessen, d.h. sie wird nach Tagessatzzahl und nach Tagessatzhöhe verhängt.

Die Anzahl der Tagessätze beträgt mindestens fünf, und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze. Bei einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB erhöht sich die Tagessatzanzahl auf bis zu 720 Tagessätze.

Das Gericht legt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zuerst die Tagessatzzahl fest und richtet sich hierbei nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB. Zu berücksichtigen sind hier hierbei die Beweggründe, die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, die Art der Tatausführung, das Verhalten nach der Tat und viele weitere Tatumstände.

In einem zweiten Schritt berechnet das Gericht die Höhe der einzelnen Tagessätze. Dies wird danach berechnet, welches Nettoeinkommen der Verurteilte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass für die gleiche Tat dem Wohlhabenden ein in gleicher Weise spürbarer Verlust wie dem weniger Vermögenden zugefügt wird.

Dabei wird ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

Bei Berechnung des Nettoeinkommens sind auch Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ehepartner und Kindern sowie gegebenenfalls weitere einkommensmindernde Leistungen zu berücksichtigen.

Ein Tagessatz entspricht somit 1/30 des monatlich verfügbaren Betrages des Verurteilten.

Der insgesamt zu zahlende Betrag ergibt sich dann aus der Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.

Bsp.: Das Gericht verhängt 40 Tagessätze (=Tagessatzanzahl) und der Verurteilte hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro. Dann sind zunächst 2.100 Euro durch 30 zu dividieren = 70 Euro (=Tagessatzhöhe). Danach sind die 40 Tagessätze mit 70 Euro (Tagessatzhöhe) zu multiplizieren. 40 x 70 Euro = 2.800 Euro.

Bei Fälligkeit der Geldstrafe ist grundsätzlich der gesamte Betrag zu bezahlen. Unter den Voraussetzungen des § 42 StGB sind jedoch Zahlungserleichterungen (Stundung oder die Möglichkeit von Teilzahlungen) zu bewilligen.

Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Einem Tagessatz entspricht dabei ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Es gibt aber auch die Möglichkeit bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe diese durch „schwitzen statt sitzen“ abzuarbeiten.

Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis, sodass der Verurteilte nicht als vorbestraft gilt.

 

Freiheitsstrafe

Es lassen sich zwei Formen der Freiheitsstrafe unterscheiden: die zeitige und die lebenslange Freiheitsstrafe.

Die lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 28 Abs. 1 StGB wird nur in Fällen besonders schwerwiegender Kriminalität verhängt und muss im Gesetz immer explizit angeordnet sein. Allerdings bedeutet „lebenslang“ in Deutschland nicht automatisch „das ganze Leben“. Vielmehr kann auch der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt.

 Der Inhaftierte hat also bei der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich die Möglichkeit nach 15 Jahren aus der Haft entlassen zu werden.

 Selbst wenn die sogenannte „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde, die zwar eine Entlassung nach 15 Jahren ausschließt, bedeutet auch dies in der Regel nicht, dass der Verurteilte niemals frei kommt. Selbstverständlich kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, aber auch in diesen Fällen erfolgt eine Haftentlassung oftmals nach etwa 20- 25 Jahren.

 Droht das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe an, ist die Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 1 StGB zeitig.

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Welcher Strafrahmen dem Gericht bei der Verhängung der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, dass die Tat unter Strafe stellt.

 Eine kurze Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten darf nur in engen Ausnahmen verhängt werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Verurteilte wegen einer kurzen Freiheitsstrafe aus dem sozialen Umfeld gerissen wird, möglicherweise seinen Arbeitsplatz und jeglichen sozialen Halt verliert und zudem in der Haft erst recht weiter kriminalisiert wird.

 

Bewährung

Eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Strafe 2 Jahre nicht übersteigt.

Dies darf nicht als „Quasi-Freispruch“ angesehen werden. Bewährung bedeutet, die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, die jedoch vorerst nicht angetreten werden muss. Der Verurteilte muss sich für eine bestimmte Dauer „bewähren“. Hierfür wird eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren festgelegt, sie kann aber auch verlängert werden. Zudem werden dem Verurteilten bestimmte Auflagen und Weisungen erteilt, die er zu befolgen hat.  „Bewährt“ sich der Verurteilte in der Bewährungszeit nicht, etwa, weil er eine neue Straftat begeht oder gegen Bewährungsauflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt, kann das Gericht die Aussetzung widerrufen und die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe muss nun doch angetreten werden.

 Weitere Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose. Hierunter versteht das Gesetz die begründete Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Zudem darf die Verteidigung der Rechtsordnung der Aussetzung von Strafen ab 6 Monaten nicht entgegenstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn im Einzelfall die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung erschüttern würde.

Außerdem sind die Anforderungen an die Strafaussetzung umso höher, umso höher die verhängte Freiheitstrafe ist. Hierbei erfolgen Stufen nach 6 Monaten Freiheitsstrafe, einem Jahr Freiheitsstrafe und über ein Jahr bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Immer dann, wenn eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt, ist die Bewährungsstrafe das nächstliegende Ziel der Verteidigung. Gerade im Hinblick auf die Herbeiführung einer positiven Sozialprognose, kann in Zusammenarbeit mit dem Verteidiger viel getan werden. Oftmals genügt schon die Aufnahme einer Arbeit, der Beginn einer Therapie, der Beginn einer Ausbildung, die Abgrenzung zum bisherigen sozialen Umfeld oder die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend darüber, wie Sie die Chancen auf eine Bewährungstrafe erhöhen können.

Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen

Im allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen oft anhand streitanfälliger, sozialer und moralischer Wertvorstellungen.

Das Strafgesetzbuch hingegen legt heute eine sehr leicht zu handhabende, streitunanfällige Differenzierung anhand der Mindeststrafdrohung fest:

Gem. § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Durch diese Einordnung anhand des Strafmaßes bleibt allerdings der Grundgedanke erhalten, dass Verbrechen die sozial-moralisch schwerwiegenderen Taten sind.

Die nachfolgende Tabelle zeigt wichtige Beispiele für Verbrechen, ist allerdings nicht abschließend und berücksichtigt nicht sämtliche Qualifikationen der einzelnen Tatbestände.

 

Tatbestand § StGB Mindestfreiheitsstrafe
Hochverrat gegen den Bund § 81 StGB 10 Jahre
Bildung terroristischer Vereinigungen § 129a StGB 1 Jahr
Geldfälschung § 146 StGB 1 Jahr
Meineid § 154 StGB 1 Jahr
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB 1 Jahr
Mord § 211 StGB lebenslänglich
Totschlag § 212 StGB 5 Jahre
Schwere Körperverletzung § 226 StGB 1 Jahr
Menschenraub § 234 StGB 1 Jahr
Verschleppung § 234a StGB 1 Jahr
Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB 5 Jahre
Geiselnahme § 239b StGB 5 Jahre
Schwerer Bandendiebstahl § 244a StGB 1 Jahr
Raub § 249 StGB 1 Jahr
Schwerer Raub § 250 StGB 3 Jahre
Raub mit Todesfolge § 251 StGB 10 Jahre
Räuberischer Diebstahl § 252 StGB 1 Jahr
Räuberische Erpressung § 255 StGB 1 Jahr
Brandstiftung § 306 StGB 1 Jahr
Schwere Brandstiftung § 306a StGB 1 Jahr
Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB 2 Jahre
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB 10 Jahre
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie § 307 StGB 5 Jahre
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 1 Jahr
Gemeingefährliche Vergiftung § 314 StGB 1 Jahr
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB 5 Jahre
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 316c StGB 5 Jahre
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 335 StGB 1 Jahr
Rechtsbeugung § 339 StGB 1 Jahr

 

Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Vermutlich liegt es an den allgegenwärtigen insbesondere amerikanischen Filmen und Serien, dass auch in Deutschland sehr viele Menschen der Fehlvorstellung unterliegen, der Unterschied zwischen Mord und Totschlag bestehe darin, dass eine Verurteilung wegen Totschlags keinen Vorsatz erfordert. Dies ist falsch. Das deutsche Recht hat völlig eigenständige Kodifikationen und Definitionen und kann deshalb nicht mit dem Rechtsverständnis anderer Staaten gleichgesetzt werden.

 

Totschlag § 212 StGB

Der Totschlagsparagraph des Strafgesetzbuches (§ 212 Abs. 1 StGB) lautet:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Daraus, dass im § 212 StGB nichts darüber steht, dass die Tötung „vorsätzlich“ zu erfolgen hat, leiten rechtliche Laien oft ab, dass für die Tatverwirklichung auch eine fahrlässige Tötung genügen würde. Dies ist schlichtweg falsch. In der konkreten Tatbestandsnorm der Strafgesetzbuches muss nichts über „Vorsatz“ stehen, da das Strafgesetzbuch gem. § 15 StGB immer von vorsätzlichen Taten ausgeht. Nur wenn in einer Norm des Strafgesetzbuches ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt wird, genügt auch diese zur Tatbestandsverwirklichung.

 

Totschlag ist daher die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, ohne die zusätzliche Erfüllung eines Mordmerkmals.

 

Vorsatz bedeutet, dass der Täter bei seiner Tathandlung den Tod des anderen gewollt hat. Hierfür genügt, das sichere Wissen, dass die Verletzungshandlungen gewiss zum Tode des Opfers führen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter dem Opfer in die linke Brust schießt, dann weiß er, dass dies in aller Regel zum Tod führt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass er den Todeseintritt nicht wollte. Außerdem genügt auch sog. bedingter Vorsatz, also wenn der Täter zwar nicht sicher weiß, aber eben auch nicht ausschließen kann, dass seine Tathandlung zum Tod des anderen führen wird, er sich aber mit dem möglichen Tod des Opfers abfindet und ihn billigend in Kauf nimmt.

Auch hier wieder kurz der Verweis auf die fehlerhafte Übertragung des amerikanischen oder sonstigen Vorsatzverständnisses auf das deutsche Strafrecht. In Deutschland erfordert die Definition von Vorsatz nicht, dass der Täter die Tat schon im Voraus geplant hat und mit dieser Absicht zum Tatort gekommen ist. Vorsatz muss nur in dem Moment der Tatbestandsverwirklichung, also der Tötung des anderen Menschen, vorliegen.

Die Mindeststrafe für Totschlag beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe. Allerdings kann auch bei Totschlag, je nachdem welche erschwerenden Gründe hinzukommen, auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

 

Mord § 211 StGB

Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen und der Täter erfüllt hierbei mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB aufgezählten Mordmerkmale.

Die Tötung erfolgt gem. § 211 Abs. 2 StGB

aus Mordlust

zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

aus Habgier

aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch

grausam

mit gemeingefährlichen Mitteln

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

 

Beim Mord wird ein im Vergleich zum Totschlag erhöhtes Unrecht bestraft. Das Gesetz sieht für Mord zwingend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Außerdem verjährt Mord nicht.

Ob der Beschuldigte ein Mordmerkmal erfüllt, ist in einem Gerichtsverfahren oft streitig und bietet Potential für die Strafverteidigung. Rechtsanwältin von Wiarda steht Ihnen gerade in Tötungsdelikten von Anfang an mit ihrer Expertise zur Seite und berät Sie umfassend zu den möglichen Verteidigungsstrategien.

 

Im Übrigen siehe die sonstigen Tötungsdelikte in der Übersicht.