Strafvollstreckung und Strafvollzug

Zur Strafvollstreckung gehören alle Maßnahmen und Anordnungen, die auf Einleitung, Ausführung, Abänderung, Aufhebung oder Beendigung eines vom Strafgericht erlassenen rechtskräftigen Urteils gerichtet sind. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 449 ff. Strafprozessordnung und der Strafvollstreckungsordnung. Eine gute Strafverteidigung endet nicht mit dem rechtskräftigen Urteil.

  • Bei Freiheitsstrafen kann der Strafverteidiger bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ggf. Strafaufschub, Strafausstand oder Vollstreckungsaufschub beantragen. Außerdem sind bei Freiheitstrafen die Anträge zur vorzeitigen Haftentlassung, wie die Halbstrafenaussetzung und die 2/3 Aussetzung von ganz erheblicher Bedeutung für den Verurteilten. Bei Erfolg wird in diesen Fällen die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
  • Bei Geldstrafen kann der Verteidiger, wenn dies nicht schon in der Hauptverhandlung erfolgte, die Bewilligung von Ratenzahlungen erwirken, später die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit abwenden, oder bei Uneinbringlichkeit erreichen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe durch „schwitzen statt sitzen“ abgearbeitet wird..
  • Auch bei Berufsverboten sind in Härtefällen Strafaufschub und Strafaussetzung möglich.
  • Außerdem sind als ultima ratio in bestimmten Fällen auch Gnadengesuche möglich.

Es gibt so viele Möglichkeiten auf das Strafvollstreckungsverfahren Einfluss zu nehmen, dass auch hier die Einschaltung eines Verteidigers dringend erforderlich ist. Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend darüber, welche Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall aussichtsreich erscheinen.

 

Unter Strafvollzug versteht man die konkrete Durchführung und Ausgestaltung der Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Strafvollzugsgesetzen des jeweiligen Landes.

  • Herausragendes Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Resozialisierung bzw. Sozialisierung des Verurteilten. Das bedeutet der Vollzug muss konsequent darauf ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Da der Inhaftierte nicht zum bloßen Objekt gemacht werden darf, hat er im Vollzug auch viele Rechte, die er wohlmöglich gar nicht kennt. Außerdem ist allgemein bekannt, dass dort, wo Menschen Macht über andere Menschen haben, diese Macht immer wieder missbraucht wird. Gerade der Straf- und Maßregelvollzug sind hierfür besonders anfällig.
  • Bei einem Aufenthalt in der JVA, in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder auch in der Sicherungsverfahrung ist es unerlässlich, dass ein Verteidiger Sie dabei unterstützt, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
  • Außerdem kann der Verteidiger Anträge auf Gewährung von Behandlungsmaßnahmen wie Ausgang, Freigang oder Urlaub stellen oder dem Mandanten bei der Unterbringung im offenen Vollzug helfen; diese dienen auch der Vorbereitung von Anträgen auf vorzeitige Haftentlassung.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend über Ihre Möglichkeiten im Strafvollzug.