Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für Jugendliche (14 Jahre – 18 Jahre) und unter bestimmten Voraussetzungen für Heranwachsende (18 Jahre – 21 Jahre). Gerade weil sich das Verfahren im Jugendstrafrecht erheblich von dem des Erwachsenenstrafrechts unterscheidet, ist hier besonderes Fingerspitzengefühl gefragt.

Zuständig im Jugendstrafrecht ist der Jugendrichter bzw. die Jugendkammer. Neben der Staatsanwaltschaft ist auch die Jugendgerichtshilfe an dem Verfahren beteiligt.

Ziel des Jugendstrafrechts ist es, vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Hierbei steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Aus diesem Grund sind auch die möglichen Sanktionen zur Reaktion auf eine Straftat wesentlich breiter gestreut als im Erwachsenenstrafrecht. Sie reichen von Erziehungsmaßregeln, über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe.

Zu Erziehungsmaßregeln gehören die Erteilung von Weisungen (z.B. Teilnahme an einem Antiaggressionskurs) sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest; Auflagen werden in der Regel in Form von Zahlungen einer Geldbuße oder von Arbeitsleistungen aufgegeben. Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurz- oder auch Dauerarrest ausgestaltet sein.

Nur wenn die vorgenannten Maßnahmen wegen der „schädlichen Neigung“ des Jugendlichen nicht ausreichen, steht als ultima ratio die Jugendstrafe zur Verfügung. Diese beträgt mindestens sechs Monate und kann bis zu zehn Jahre andauern und unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Strafverteidiger kann den Ausgang des Jugendstrafverfahrens in vielen Fällen positiv beeinflussen. Die Aufgabe des Verteidigers ist es, auf die Beurteilung des Beschuldigten durch den Richter Einfluss zu nehmen und positive Entwicklungen seit der Tat herauszustellen. Zudem bietet das Jugendstrafrecht weitergehende Möglichkeiten, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn die Möglichkeit einer Einstellung aussichtsreich erscheint, sollte hierauf bereits im Ermittlungsverfahren hingewirkt werden. Wenn nämlich bereits erzieherische Maßnahmen vorgenommen wurden, ist eine Beteiligung des Gerichts oft nicht mehr erforderlich.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend zu Ihren Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren.