Betäubungsmittelstrafrecht

Das Drogen-/ Betäubungsmittelstrafrecht umfasst insbesondere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG. Unter dieses Gesetz fallen alle Stoffe oder Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet sind. Die Strafvorschriften der §§ 29 – 30a BtMG enthalten empfindliche Strafen für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, In den Verkehr bringen, Erwerb oder Verschaffen von bzw. mit Betäubungsmitteln. Vom reinen Konsum abgesehen sind alle denkbaren Möglichkeiten des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.

Auffallend sind die sehr hohen Mindeststrafen, wenn es die Schwelle zur sog. „nicht geringen Menge“ überschritten ist. Zudem werden Betäubungsmitteldelikte von den Ermittlungsbehörden besonders streng verfolgt.

Häufig erfolgt gerade in Ermittlungsverfahren von Drogenkriminalität der Einsatz heimlicher Ermittlungsmethoden, wie die Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen, Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz von verdeckten Ermittlern und im schlechtesten Fall eine Inhaftierung.

Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers ist hier besonders wichtig. Eine Einlassung des Beschuldigten zur Sache, kann Folgen mit sich bringen, die nicht mehr zu korrigieren sind. Frühzeitige Verteidigung beginnt schon im Ermittlungsverfahren.

„Die nicht geringe Menge“

 

Der Begriff der „nicht geringen Menge“ ist gesetzlich nicht geregelt. Daher hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung für eine Vielzahl an Betäubungsmitteln Grenzwerte ausgearbeitet, ab denen von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Hierfür ist nicht die Brutto-Gewichtsmenge maßgeblich, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs (Wirkstoffgehalt).

 

Betäubungsmittel

„nicht geringe Menge“ Wirkstoff

Amphetamin 10 g Amfetaminbase
Cannabis 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid (KHCl)
Methamphetamin 5 g Methamphetaminbase
Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA) Jeweils 30 g Base
Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid