Ein Angehöriger von mir wurde festgenommen. Was soll ich tun?

Eine Festnahme ist nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für dessen Angehörige oft ein überraschendes sowie einschneidendes Ereignis.

Sollte Ihr festgenommener Angehöriger Sie telefonisch kontaktieren, beschränken Sie das Telefonat auf das Wesentliche und Organisatorische. Das Gespräch wird überwacht, sprechen Sie keinesfalls über den Tatvorwurf.

 

1. Sie sollten Ihrem Angehörigen sofort einen Verteidiger organisieren.

Sollte Ihr Angehöriger noch keinen Verteidiger haben, ist es ratsam, ihm umgehend einen Verteidiger zu organisieren.

Der Festgenommene steht nach einer Festnahme häufig unter Schock und hofft sich aus dieser ungeheuren Drucksituation durch vorschnelle, unüberlegte Aussagen befreien zu können. Dies ist in aller Regel ein schwerer Fehler. Zu diesem Zeitpunkt sind dem Festgenommenen weder der genaue Tatvorwurf noch die hierzu angeblich vorliegenden Beweise bekannt, daher ist das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten, sehr viel größer als die Chance, sich zu entlasten.

Lesen Sie hierzu auch den Tipp „Schweigen ist Gold.“ Eine vorschnelle, unüberlegte und ungünstige Aussage kann im späteren Verfahren oft nicht mehr befriedigend korrigiert werden.

In diesen strafrechtlichen Notfällen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Jella von Wiarda unter der

Notrufnummer

0176 61 54 34 37

rund um die Uhr, auch an Wochenenden oder Feiertagen zur Verfügung. Sie wird – wenn erforderlich – versuchen, Ihren Angehörigen umgehend bei der festnehmenden Polizeiinspektion aufzusuchen.

 2. Vorführung

Der Festgenommene muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden. Wenn es bereits einen Haftbefehl gab, entscheidet der Richter darüber, ob dieser aufrechterhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Liegt eine vorläufige Festnahme vor, entscheidet der Richter, ob er einen Haftbefehl erlässt oder der Festgenommene unverzüglich freizulassen ist.

Hat der Festgenommene keinen Rechtsanwalt, so kann in diesem Termin auch niemand seine Interessen vertreten und für eine unverzügliche Freilassung eintreten. Spätestens für den Vorführungstermin sollten Sie Ihrem Angehörigen einen Rechtsanwalt besorgen, der am Vorführungstermin teilnimmt und versucht die Untersuchungshaft abzuwenden.

 3. Wie können Sie Ihrem Angehörigen noch helfen

Entscheidet der Richter, dass Ihr festgenommener Angehöriger vorerst in Untersuchungshaft bleiben muss, stellt dies für ihn eine einschneidende, schwer belastende Situation dar.

Sie können Ihren Angehörigen zunächst dadurch unterstützen, dass Sie ihm etwas Geld auf ein gesondertes Konto bei der Untersuchungshaftanstalt überweisen. Hiermit können in der Haftanstalt Hygieneartikel (wie Zahnbürste, Shampoo usw.), Genussmittel (wie Schokolade, Zigaretten usw.), sowie Schreibutensilien und Briefmarken erworben werden.

Die Kontoverbindung erfahren Sie von der jeweiligen Untersuchungshaftanstalt, oft stehen die Kontodaten auch auf deren Internetseite.

Zudem darf der Festgenommene in der Untersuchungshaft in der Regel eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen. Hierzu gibt es allerdings auch zahlreiche Ausnahmen, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten. Darf ihr festgenommener Angehörige eigene Kleidung und Bettwäsche nutzen, können Sie diese in der JVA abgeben.

 4. Persönlicher Kontakt zum Festgenommenen

Sowohl für den Inhaftierten als auch für dessen Angehörige ist es meist sehr wichtig, so schnell wie möglich wieder Kontakt zu haben. Hierfür benötigen Sie eine Besuchserlaubnis. Diese kann auch der Verteidiger beim zuständigen Ermittlungsrichter bzw. der Staatsanwaltschaft beantragen. Rechnen Sie damit, dass der Privatbesuch in der Regel frühestens ein bis zwei Wochen nach der Inhaftierung möglich sein wird. Besuche von Angehörigen und Freunden werden außerdem überwacht.

Der Verteidiger hingegen hat das Recht den Beschuldigten sofort zu besuchen. Hierdurch kann der Verteidiger verhindern, dass der Festgenommene vorschnelle, unüberlegte und ungünstige Aussage macht, die später nicht mehr befriedigend zu korrigieren sind.

Sie können Ihrem Angehörigen auch Briefe in die Haftanstalt senden. Der Briefverkehr zur Familie sowie zu Freunden wird allerdings von der Staatsanwaltschaft überwacht, weswegen die Übermittlung oft einige Wochen dauert. Keinesfalls dürfen die Briefe Angaben zum Tatvorwurf enthalten, ansonsten werden sie beschlagnahmt und der Inhalt wird im Verfahren gegen Ihren Angehörigen verwendet.