Verhalten bei Wohnungsdurchsuchung

  1. Ruhig bleiben

Oft werden Beschuldigte von einer Wohnungsdurchsuchung völlig überrascht und erfahren dann erstmals davon, dass überhaupt gegen sie ermittelt wird. Nicht selten erfolgt eine Wohnungsdurchsuchung zudem in den sehr frühen Morgenstunden, in denen der Beschuldigte unter Umständen sogar noch schläft, was den Überrumpelungseffekt noch verstärkt.

Auch wenn Sie geschockt sein sollten – behalten Sie die Ruhe!

Leisten Sie keinesfalls Widerstand. Dies kann Ihnen im späteren Verfahren entweder als Verdunklungshandlung vorgeworfen werden oder sogar zu einem weiteren Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen. Sie können die Durchsuchung selbst dann nicht mehr verhindern, wenn das Vorgehen der Vollstreckungsbeamten rechtswidrig sein sollte. Gegen die Durchsuchung können Sie sich nur nachträglich wehren. Dazu sollten Sie durch Ihren Verteidiger Rechtsmittel einlegen lassen.

 

  1. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

Lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Durch diesen werden die Rahmenbedingungen definiert. Entweder bekommen Sie ohnehin eine Abschrift oder Sie dürfen diesen kopieren oder notfalls mittels Handy abfotografieren.

Der Durchsuchungsbeschluss enthält Informationen darüber, wegen welcher möglichen Straftat gegen Sie ermittelt wird und in welchem Umfang Ihre Wohnung durchsucht werden darf. Hierbei wird aufgelistet, wo gesucht werden darf und nach welchen Unterlagen oder Gegenständen gesucht wird.

 

  1. Gegenüber der Polizei immer SCHWEIGEN!

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen“

 

Machen Sie auf gar keinen Fall eine Aussage. Das Einzige, was von Ihnen verlangt werden kann, sind die Angaben zur Ihrer Person, um Sie zu identifizieren. Lassen Sie sich keinesfalls von den Beamten in ein Gespräch zum Sachverhalt verwickeln.

Siehe eingehend hierzu auch unter Tipps: SCHWEIGEN ist GOLD!

 

  1. Sofort Verteidiger kontaktieren

„Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren.“

 

Sie sollten schon während der laufenden Durchsuchung Ihren Verteidiger kontaktieren. Auch ich bin hierzu rund um die Uhr erreichbar. Zu diesem Anruf haben Sie ein Recht, die Beamten müssen Sie Ihren Verteidiger kontaktieren lassen.

Ihr Verteidiger kommt dann entweder sofort zu Ihnen oder bespricht mit Ihnen telefonisch die nächsten Schritte. Es ist auch möglich, dass der Verteidiger mit dem leitenden Durchsuchungsbeamten telefoniert.

 

  1. Kooperationsbereitschaft zeigen

Versuchen Sie keinesfalls irgendwelche Akten zu vernichten, Daten zu löschen oder Gegenstände zu verstecken oder zu vernichten. Die Vernichtung von Beweismitteln begründet in der Regel den Verdacht der Verdunklungshandlung und kann sogar zur Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr führen.

Zeigen Sie den Beamten die im Durchsuchungsbeschluss genannten Unterlagen oder Gegenstände am besten freiwillig. So verhindern Sie auch das Auffinden von sogenannten Zufallsfunden. Dies sind solche, die gar nicht gesucht wurden, aber die auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten und deswegen vorläufig sichergestellt werden dürfen.

Außerdem vermeiden Sie durch Vorzeigen der gesuchten Gegenstände/ Unterlagen, dass weiter in Ihre Privatsphäre eingedrungen wird.

 

 

  1. Auf keinen Fall Einverständnis zur Sicherstellung erklären! Widersprechen Sie der Sicherstellung!

Erklären keinesfalls Ihr Einverständnis zur Mitnahme von Gegenständen und Unterlagen. Sie können die Mitnahme zwar nicht aufhalten, aber nur so erreichen Sie, dass der Ermittlungsrichter über die dann erforderliche „Beschlagnahme“ entscheidet. Dies kann im späteren Prozess durch Ihren Verteidiger angefochten werden.

Lassen Sie Ihren Widerspruch dokumentieren!

Am Ende der Durchsuchung muss Ihnen ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt werden, auf welchem alle aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen und Gegenstände aufgelistet sind. Wenn Sie aufgefordert werden, dieses zu unterschreiben, lesen Sie es genau durch und achten darauf, dass vom Beamten kein „Häckchen“ gesetzt wurde, dass Sie mit der Sicherstellung einverstanden sind. Am sichersten ist, Sie unterschreiben gar nicht, bestehen aber darauf, dass vermerkt wird, dass Sie der Sicherstellung widersprechen!

 

  1. Eigene Kopien erstellen.

Sie haben das Recht sich Kopien der sichergestellten Unterlagen anzufertigen. Dies ist sinnvoll, da die Beamten immer die Originale der Unterlagen mitnehmen und Sie dann sämtliche prozessrelevante Unterlagen weiterhin zur Verfügung haben. Außerdem wird der private- oder geschäftliche Verkehr weniger beeinträchtigt, wenn Sie die betreffenden Unterlagen zumindest als Kopie besitzen.

 

Oftmals können Sie dieses Recht ohne Ihren Verteidiger vor Ort zwar nicht erfolgreich während der Durchsuchung durchsetzen. Aber bewahren Sie trotz etwaiger Rechtsverstöße der Beamten Ruhe und leisten Sie keinesfalls irgendeinen Widerstand bei der Durchsuchung.