SCHWEIGEN ist GOLD!

Egal, ob Festnahme, Wohnungsdurchsuchung oder Vorladung durch die Polizei. Sobald Sie Beschuldigter sind, ist SCHWEIGEN das oberste Gebot!

 

Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten!

 

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen.“

 

Sprechen Sie keinesfalls mit der Polizei und vermeiden Sie insbesondere auch informelle Gespräche mit dem netten Ermittlungsbeamten. Jedes noch so unbedeutende, als „Small Talk“ getarnte Gespräch, kann der Polizei tatsächliche oder vermeintliche Indizien Ihrer Täterschaft liefern oder einen Anfangsverdacht begründen.

 

Ohne Akteneinsicht ist dem Beschuldigten der genaue Tatvorwurf nicht bekannt und
daher ist das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten,
sehr viel größer als die Chance, sich zu entlasten.

 

Halten Sie sich hieran auch gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Beschuldigte sind der Vernehmungssituation und den Fragetechniken der Ermittlungsbeamten selten gewachsen. Oft werden ungünstige Angaben gemacht.

 

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.

 

Lediglich Angaben zur Person müssen Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens
machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten. Diese sind: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf.