Arten von Strafen

Das Gesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören die Freiheits- und die Geldstrafe. Nebenstrafen sind insbesondere das Fahrverbot nach § 44 StGB sowie der Verlust Amtsfähigkeit oder des Wahlrechts.

 

Geldstrafe

Die Geldstrafe ist im Gesetz bei allen Vergehen vorgesehen, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Geldstrafe wird stets alternativ zu einer Freiheitsstrafe angedroht, sie existiert nicht als allein mögliche Sanktion.

Sie wird gem. § 40 StGB nach dem Tagessatzsystem bemessen, d.h. sie wird nach Tagessatzzahl und nach Tagessatzhöhe verhängt.

Die Anzahl der Tagessätze beträgt mindestens fünf, und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze. Bei einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB erhöht sich die Tagessatzanzahl auf bis zu 720 Tagessätze.

Das Gericht legt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zuerst die Tagessatzzahl fest und richtet sich hierbei nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB. Zu berücksichtigen sind hier hierbei die Beweggründe, die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, die Art der Tatausführung, das Verhalten nach der Tat und viele weitere Tatumstände.

In einem zweiten Schritt berechnet das Gericht die Höhe der einzelnen Tagessätze. Dies wird danach berechnet, welches Nettoeinkommen der Verurteilte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass für die gleiche Tat dem Wohlhabenden ein in gleicher Weise spürbarer Verlust wie dem weniger Vermögenden zugefügt wird.

Dabei wird ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

Bei Berechnung des Nettoeinkommens sind auch Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ehepartner und Kindern sowie gegebenenfalls weitere einkommensmindernde Leistungen zu berücksichtigen.

Ein Tagessatz entspricht somit 1/30 des monatlich verfügbaren Betrages des Verurteilten.

Der insgesamt zu zahlende Betrag ergibt sich dann aus der Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.

Bsp.: Das Gericht verhängt 40 Tagessätze (=Tagessatzanzahl) und der Verurteilte hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro. Dann sind zunächst 2.100 Euro durch 30 zu dividieren = 70 Euro (=Tagessatzhöhe). Danach sind die 40 Tagessätze mit 70 Euro (Tagessatzhöhe) zu multiplizieren. 40 x 70 Euro = 2.800 Euro.

Bei Fälligkeit der Geldstrafe ist grundsätzlich der gesamte Betrag zu bezahlen. Unter den Voraussetzungen des § 42 StGB sind jedoch Zahlungserleichterungen (Stundung oder die Möglichkeit von Teilzahlungen) zu bewilligen.

Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Einem Tagessatz entspricht dabei ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Es gibt aber auch die Möglichkeit bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe diese durch „schwitzen statt sitzen“ abzuarbeiten.

Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis, sodass der Verurteilte nicht als vorbestraft gilt.

 

Freiheitsstrafe

Es lassen sich zwei Formen der Freiheitsstrafe unterscheiden: die zeitige und die lebenslange Freiheitsstrafe.

Die lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 28 Abs. 1 StGB wird nur in Fällen besonders schwerwiegender Kriminalität verhängt und muss im Gesetz immer explizit angeordnet sein. Allerdings bedeutet „lebenslang“ in Deutschland nicht automatisch „das ganze Leben“. Vielmehr kann auch der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt.

 Der Inhaftierte hat also bei der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich die Möglichkeit nach 15 Jahren aus der Haft entlassen zu werden.

 Selbst wenn die sogenannte „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde, die zwar eine Entlassung nach 15 Jahren ausschließt, bedeutet auch dies in der Regel nicht, dass der Verurteilte niemals frei kommt. Selbstverständlich kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, aber auch in diesen Fällen erfolgt eine Haftentlassung oftmals nach etwa 20- 25 Jahren.

 Droht das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe an, ist die Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 1 StGB zeitig.

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Welcher Strafrahmen dem Gericht bei der Verhängung der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, dass die Tat unter Strafe stellt.

 Eine kurze Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten darf nur in engen Ausnahmen verhängt werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Verurteilte wegen einer kurzen Freiheitsstrafe aus dem sozialen Umfeld gerissen wird, möglicherweise seinen Arbeitsplatz und jeglichen sozialen Halt verliert und zudem in der Haft erst recht weiter kriminalisiert wird.

 

Bewährung

Eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Strafe 2 Jahre nicht übersteigt.

Dies darf nicht als „Quasi-Freispruch“ angesehen werden. Bewährung bedeutet, die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, die jedoch vorerst nicht angetreten werden muss. Der Verurteilte muss sich für eine bestimmte Dauer „bewähren“. Hierfür wird eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren festgelegt, sie kann aber auch verlängert werden. Zudem werden dem Verurteilten bestimmte Auflagen und Weisungen erteilt, die er zu befolgen hat.  „Bewährt“ sich der Verurteilte in der Bewährungszeit nicht, etwa, weil er eine neue Straftat begeht oder gegen Bewährungsauflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt, kann das Gericht die Aussetzung widerrufen und die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe muss nun doch angetreten werden.

 Weitere Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose. Hierunter versteht das Gesetz die begründete Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Zudem darf die Verteidigung der Rechtsordnung der Aussetzung von Strafen ab 6 Monaten nicht entgegenstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn im Einzelfall die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung erschüttern würde.

Außerdem sind die Anforderungen an die Strafaussetzung umso höher, umso höher die verhängte Freiheitstrafe ist. Hierbei erfolgen Stufen nach 6 Monaten Freiheitsstrafe, einem Jahr Freiheitsstrafe und über ein Jahr bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Immer dann, wenn eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt, ist die Bewährungsstrafe das nächstliegende Ziel der Verteidigung. Gerade im Hinblick auf die Herbeiführung einer positiven Sozialprognose, kann in Zusammenarbeit mit dem Verteidiger viel getan werden. Oftmals genügt schon die Aufnahme einer Arbeit, der Beginn einer Therapie, der Beginn einer Ausbildung, die Abgrenzung zum bisherigen sozialen Umfeld oder die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training.

Rechtsanwältin von Wiarda berät Sie gerne umfassend darüber, wie Sie die Chancen auf eine Bewährungstrafe erhöhen können.